Der lateinische Begriff der tolerantia wurde von Martin Luther als „Tollerantz“ in die deutsche Sprache übertragen. Der Autor geht in der nachfolgenden Untersuchung von folgender Definition aus:i
„Toleranz […] bezeichnet allgemein das Dulden oder Respektieren von Überzeugungen, Handlungen oder Praktiken, die einerseits als falsch und normabweichend angesehen werden, andererseits aber nicht vollkommen abgelehnt und nicht eingeschränkt werden.“
Sie ist nicht gleichbedeutend mit Übereinstimmung, stellt jedoch eine mögliche Vorstufe zur Akzeptanz dar.
Als Gedanken-, Glaubens- und Gewissenfreiheit hat die Toleranz im Staatsrecht, in den Grundrechten und in den Menschenrechten zunehmend Rechtsverbindlichkeit erlangt. Toleranz ist eines der Grundbedingungen für Humanität und Demokratie bzw. der freien, rationalen Auseinandersetzungen zwischen konkurrierenden Wahrheits- und Geltungsansprüchen von Erkenntnissen und Normen.
In dieser Arbeit wird aus Platzgründen ausschließlich auf die Entwicklung in Europa und Nordamerika eingegangen. Zunächst wird die der Gedanke der Toleranz in der Antike und im Mittelalter dargestellt. Anschließend folgt die Auseinandersetzung im Zeitalter von Reformation und Gegenreformation. Danach wird die Toleranz im demokratischen Verfassungsstaat beschrieben.
Tolerantia ist seit seinen Ursprüngen in der spätantiken Kirche ein „Leitbegriff zwischenmenschlichen Verhaltens und christlicher Gemeinschaftsbildung“ii Als ein sozialer Relationsbegriff zielt er auf die normative Gestaltung der Beziehungen unter Menschen. Von diesen Anfängen her enthält der Begriff der Toleranz „epochenübergreifende, bis zur Gegenwart durchgehaltene Bedeutungselemente“, zu denen vor allem Geduld und Gerechtigkeit gehören.iii Die Bedeutungskonstanz steht in einer Wechselbeziehung zu einem langfristigen Bedeutungswandel, ohne dass sich das Wort selbst verändert. In diesem Zusammenspiel von Bedeutungskonstanz und Bedeutungswandel spiegelt sich die Herausbildung der Idee der Toleranz im westeuropäischen Entwicklungsprozess wieder.
Im römischen Sprachgebrauch umschrieb tolerantia die Individualtugend des Ertragens von physischem und psychischem Unrecht, ob Folter, Schmerzen, Schicksalsschläge oder Naturkatastrophen. Diese Bedeutung wurde von den frühen Kirchenvätern unter dem Eindruck der Christenverfolgung stärker akzentuiert und als göttliche Gabe überhöht, die die Christen zur standhaften Erduldung von Verfolgung und Tod befähigt. Die Schriften des Kirchenvaters Cyprian (200-258) belegen die sozialethische Ausweitung dieses Tugendbegriffes. Die Geduld wurde mit dem politischen Fundament der christlichen Liebe verbunden und somit als „Fundament des Friedens“ und „Band der Eintracht“ begriffen. Diese Eintracht in der Gemeinde ging verloren, „wenn sich die Brüder untereinander nicht in gegenseitiger Geduld (…) gewogen sind.“ Der Gleichmut, der sich im Tolerieren der jüdischen Religion beweisen sollte (sic), würde „Ungläubige“ vom christlichen Glauben überzeugen. Dieser Charakter der Tugend der Toleranz ergab sich vermutlich aus Cyprians Konzeption der Kirche als „Liebeskirche“, die im gemeinschaftlichen Ertragen der Verfolgung bis hin zum Märtyrertod allein die Bestandgarantie für das Überleben der christlichen Gemeinde sah.iv
Dieser frühchristlichen Tugend der Toleranz kam eine ordnungspolitische Rolle zu, die allerdings auf den Binnenraum der Gemeinschaft, d.h. die Kirche, bezogen wurde.
Augustinus verstärkte den Sinngehalt der tolerantia als existentielle Tugend des christlichen Gemeinschaftslebens. Sie war für ihn eine Grundvoraussetzung für die Existenz der Kirche sowie der christlichen Gemeinden. Der sündige Mensch im Diesseits sei auf mitmenschliche Geduld (tolerantia) angewiesen, die Frieden stifte, indem sie die Menschen sich in ihrer Sündhaftigkeit zu ertragen und zu lieben erlaube. Nach Augustinus wirkte eine vis tolerantiae (Kraft des Erduldens) als Gemeinschaftsband in der menschlichen Gesellschaft. Diese These bezog sich auf die Geschichtstheologie des Augustinus, wo im Diesseits die weltliche Stadt des Satans und die himmlische Stadt Gottes derart vermischt seien, dass im irdischen Leben Gut und Böse, Verworfene und Erlöste unterscheidbar seien.
So verstand Augustinus unter Toleranz „ein von Motiven christlicher Caritas geprägtes Verhalten, das Mitchristen in ihrer Andersartigkeit erträgt; als Norm kirchlichen Gemeinschaftslebens Toleranz zur Friedenswahrung- auch gegenüber Häretikern und Schismatikern verpflichtete.v Augustinus machte aus dem Begriff der tolerantia „einen gemeinschaftsbildenden und gemeinschaftserhaltenden Handlungsbegriff“vi Die Toleranz hat ihre Grenze dort, wo sie ihr Handlungsziel, die Einheit der Kirche, zu erhalten drohe. Er sprach allerdings in Bezug auf Pagane und Juden nicht von tolerantia. Für Pagane empfahl er die gewaltfreie Missionierung, obwohl er öffentliche Maßnahmen gegen Kulte und Tempel unterstützte. Andere christliche Autoren des Frühmittelalters fassten den Toleranzbegriff weiter als Augustinus und die Papstkirche. So fand sich in der Geschichtstheologie des Salvian von Marseille (5. Jh.) der Gedanke, dass Gott diejenigen Häretiker ertrage, die er der tolerantia für würdig erachtete. Wer sich besseres Wissen an Gott versündigte, den strafe er entsprechend und diszipliniere ihn schon im Diesseits.vii Insgesamt gesehen stellte Augustinus und die christliche Kirche den Wahrheitsanspruch in keiner Weise in Frage. Tolerantia bedeutete Duldung und Ertragen der Andersartigkeit, aber niemals Anerkennung der von ihm vertretenen Position oder seines Verhaltens. Im Hochmittelalter führte zum einen die Differenzierung des sozialen und religiösen Lebens zur Interpretation der tolerantia im Sinne der Duldung einer Pluralität der kultischen Praxis und rituellen Gewohnheiten unter der Voraussetzung der Anerkennung der einen theologischen Wahrheit. Zum anderen war in diesen geschichtlichen Differenzierungen eine Verschärfung der existenzbedrohenden innerkirchlichen Spannungen und religionspolitischen Konfrontationen angelegt, auf die mit einer Einschränkung des Spielraumes der Toleranz und einem wachsenden Einsatz der öffentlichen Gewalt geantwortet werden konnte.
Es lassen sich drei Aspekte in der mittelalterlichen Deutung der tolerantia unterscheiden:viii
Die Grenze der Toleranz wurde politisch und juristisch gezogen, insofern die Kategorien des römischen Rechtes auf häretische Aktivitäten angewandt und eine entsprechende Gerichtsbarkeit eingeführt wurden. Die kirchliche Ketzergesetzgebung definierte im Einklang mit den weltlichen Herrschern seit dem 12. Jahrhundert Häresie als crimen publikum (Staatsverbrechen). Kaiser Friedrich II. verschärfte diese in der kirchlichen und weltlichen Gesetzgebung angelegte Tendenz. Der politisch-juristische Kampf gegen die Häresie und andere Formen abweichenden religiösen Verhaltens (Hexerei, Magie) wurde verstärkt, um durch öffentliche Zwangsmittel die Rechtgläubigkeit als religiös-kulturelle Grundlage der Gesellschaft zu bewahren. Während die Reichweite der tolerantia erheblich eingeschränkt und das Ausmaß der Duldung in das Ermessen des Papstes gestellt wurde, blieb die offizielle Position gegenüber Juden und „Ungläubigen“ prinzipiell unverändert, die Praxis der Verfolgung von Juden und „Ungläubigen“ wurde jedoch erheblich ausgeweitet. Insbesondere die massenhafte Zwangsmissionierung nichtchristlicher Territorien aus machtpolitischen Motiven war weit verbreitet.
Thomas von Aquin brachte für die Geschichte des Toleranzbegriffes ein neues Argument. In einer Nebenbemerkung stellte er fest, es sei theologisch unzulässig, jüdische Kinder aus Zwang zu taufen, da es das Naturrecht der Eltern verletze. Diese auf das Naturrecht bezogene Interpretation der tolerantia wurde in der spanischen Scholastik des 16. Jahrhunderts weiter ausgeführt. De Vitoria bemerkte, dass Unglaube weder das ius naturale noch das ius humanum aufhebe. Die uneingeschränkte Geltungskraft des Naturrechts machte die Duldung durch die Kirche hinfällig. De Vitoria sprach deswegen nicht von der tolerantia und stellte die Idee der Toleranz auf den Boden des Naturrechtes, auf dem im 18. Jahrhundert die Menschen- und Bürgerrechte der amerikanischen Revolution begründet werden sollten.
Der spätmittelalterliche Aufbruch mystischer Lebens- und Denkformen beförderte eine in der Kirche präsente intellektuelle Position, die die Pluralität von Kult und Ritus als Variationen der einen Glaubenswahrheit deutete. Diese Idee der religio una rituum varietate (eine Religion in der Verschiedenheit der Riten) wurde von Nikolaus Cusanus (1401-1464) philosophisch unterfüttert. Er löste das Spannungsverhältnis zwischen verschiedenen Bekenntnissen und Kulten im Sinne einer Toleranz, die die verschiedenen äußeren Formen des Glaubenslebens als gleichwertige Auslegungen der ihnen gemeinsamen einen mystischen Gotteserfahrung betrachtete. Der Anspruch des Christentums, im Besitz der von Gott endgültig geoffenbarten Wahrheit zu sein, blieb in dem Toleranzkonzept des Cusanus enthalten. Die von ihm als Vision entworfene concordantia religionum sollte aus einem friedensstiftenden Kommunikationsprozess hervorgehen, auf den sich alle Religionen einlassen, in dem sie die in ihnen selber unreflektiert und unausdrücklich enthaltenen Wahrheitsmomente freilegen und sich deren Verwiesenheit auf die christliche Offenbarungswahrheiten bewusst machen.ix
Im ausgehenden Mittelalter gewann tolerantia eine allgemeine, d.h. nicht kirchenbezogene, sozialpolitische Bedeutung. Sie bezog sich auf die Duldung von sozialen Gruppen in der alteuropäischen Ständegesellschaft, die jenseits der ständisch-rechtlichen Ordnung leben mussten: Vaganten, Bettler, Sinti und Roma, Prostituierte etc. Ihre Duldung oder Nichtduldung war in der Regel völlig willkürlich in das Ermessen der Obrigkeit gestellt.
Der politisch-soziale und geistig-kulturelle Umbruch, der im 16. Jahrhundert ganz Europa erfasst hatte, und die Auflösung der alten Ordnung setzte im geistig-religiösen Leben Entwicklungen in Gang, die sich aus einer Vielzahl intellektueller Quellen und Traditionen schöpften und die Freiheit des Gewissens und der Religionsausübung mit dem Toleranzbegriff verbanden:x
„Die pluralisierende Wirkung gesellschaftlicher Differenzierungsprozesse stellte an die Duldungsbereitschaft der geistlichen und politischen Ordnungsmächte erhöhte Anforderungen. Die gesellschaftlichen Wandlungsprozesse unterminierten gesamtgesellschaftliche Ordnungsbilder und steigerten überdies die reflexive Tätigkeit des einzelnen; auf diese Weise freigewordene und freigesetzte Subjektivität führte zur Entstehung persönlicher Freiräume, (…).“
Im Westfälischen Frieden von 1648 wurden Prinzipien des Religionsrechtes festgeschrieben: Sie enthielten das Recht des Landesherren, die Konfession der Untertanen zu bestimmen, und sicherten die Parität der Religionsgemeinschaften im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation. Diese Regelungen bezogen sich auf Gruppen, nicht auf die Gewissensfreiheit der Individuen. Das Prinzip des Konfessionsstaates herrschte in ganz Europa vor, obwohl die spezifischen Formen des Religionsausgleiches und der Umfang der Duldung religiöser Minderheiten variierten. Die Religionsausgleiche und Toleranzedikte bis in das 18. Jahrhundert verstanden unter Toleranz noch keineswegs die wechselseitige Anerkennung des jeweiligen Bekenntnisses und den Anspruch auf das Individualrecht der Gewissens- und Religionsfreiheit. Erst mit der Toleranzgesetzgebung in Österreich (1781), Preußen (1788/1794) und schließlich die Begründung verfassungsstaatlicher Ordnungen im Zeitalter der Revolutionen in den USA und Frankreich wurden die religiöse Parität in der Gleichstellung religionsverschiedener Bürger eingeleitet und schließlich als naturrechtlich begründetes Menschen- und Bürgerrecht verfassungsmäßig verankert.xi Der Toleranzbegriff verlor seinen glaubens- und kirchenpolitischen Bezug und wandelte sich zu einem allgemeinen ordnungspolitischen Prinzip.
Die Herausbildung der modernen Idee der Toleranz war kein notwendiges Prinzip der westeuropäischen Geschichte, sondern das Resultat einer prinzipiengeleiteten und ordnungspolitischen Entscheidung im Zuge der nationalen Identitätsbildung in der westeuropäischen Staatenwelt, der der demokratische Verfassungsstaat seine Entstehung verdankte.
In der politischen Theorie der so genannten politiques („Politiker“) und ihres Wortführers Jean Bodin wurde diese Position erstmals ausgearbeitet als Antwort auf die französischen Konfessionskriege des 16. Jahrhunderts. Die „Politiker“ hielten das konfessionsstaatliche Prinzip „ein Glaube, ein Gesetz, ein König“ für undurchführbar. Zwar habe die Regierung die Pflicht, die etablierte Religion eines Gemeinwesens zu verteidigen, aber die Sicherung des Friedens und der inneren Ordnung sei ein höherwertiges Gut.xii
Nicht die staatlich erzwungene Rechtgläubigkeit, sondern das Zusammenwirken der Bekenntnisse in ihrer unterschiedlichen Deutung der göttlichen Wahrheit gewährleistete das öffentliche Wohl, auf das Herrscher und Untertanen verpflichtet waren. Das wechselseitige Recht auf Duldung und Anerkennung unter der Voraussetzung der Wahrung des inneren Friedens und der Loyalität zum politischen Gemeinwesen generalisierte die Idee de Toleranz.
Das humanistisch-naturrechtliche Paradigma des politischen Gemeinwesens wurde in der Folge auf vielfältige Weise in England (Milton, Harrington, Locke), den Niederlanden (Spinoza), Deutschland (Pufendorf, Thomasius), Frankreich (Montesquieu, Rousseau) und den USA (Jefferson, Madison, Adams) fortentwickelt. Wo immer aber die Zugehörigkeit zum Gemeinwesen politisch-kulturell, d.h. durch Bürgerrechte definiert wurde, erstreckte sich die Toleranz auf alle Glieder des politischen Verbandes, solange sie die gemeinsamen Prinzipien des politischen Lebens respektierten.xiii Erstmals durchdacht wurde diese ordnungspolitische Voraussetzung einer Institionalisierung der Toleranz in den Schriften John Lockes zum Ausgang des 17. Jahrhunderts. Seine Argumentation verdeutlichte das ideengeschichtliche Traditionsfundament, auf dem das verfassungsstaatliche Prinzip der Toleranz aufbaute. Locke trennte den Bereich der politischen Machtausübung, das civil government, vom Bereich der Religion. Politische Herrschaft, die für Locke staatsbürgerliche Volksherrschaft war, bezog sich auf die bürgerlichen Interessen von Leben, Freiheit, Gesundheit, körperlicher Unversehrtheit und Eigentum. Die Toleranz der politischen Macht erstreckte sich grundsätzlich auf alle Formen der privaten Vergesellschaftung. Darüber hinaus waren die Kirchen und die Sekten ebenso wie jede private Person zu gegenseitiger Toleranz verpflichtet. Öffentliche Gottesleugner, Atheisten konnten sich nicht auf die Toleranz berufen. Denn Versprechen, Verträge und Eide, die das Band der menschlichen Gesellschaft ausmachten, hatten keine Verbindlichkeit für Atheisten. Wer die Religion unterminierte, konnte sich laut Locke nicht auf das Privileg der religiösen Toleranz berufen.xiv
Diese Position Lockes wirkte noch im Verfassungsdiskurs des ausgehenden 18. Jahrhunderts und 19. Jahrhunderts fort.
Die Philosophen und Autoren der Aufklärung, besonders Voltaire und Lessing verhalfen wohl der religiösen Toleranz nachdrücklich zum Durchbruch und waren von großem Einfluss auf die westlichen Gesellschaften.xv
Lessing war ein vielseitig interessierter Dichter, Denker und Kritiker. Als führender Vertreter der deutschen Aufklärung wurde er zum Vordenker für das neue Selbstbewusstsein des Bürgertums.
Der Gedanke der Freiheit - für das Theater gegenüber der Dominanz des französischen Vorbilds, für die Religion vom Dogma der Kirche - zieht sich wie ein roter Faden durch sein ganzes Leben. Folgerichtig setzte er sich auch für eine Befreiung des aufstrebenden Bürgertums von der Bevormundung durch den Adel ein. In seiner eigenen schriftstellerischen Existenz bemühte er sich ebenfalls stets um Unabhängigkeit.
In seinen religionsphilosophischen Schriften argumentierte Lessing gegen den Glauben an die Offenbarung und gegen das Festhalten an den „Buchstaben“ der Bibel durch eine herrschende Lehrmeinung.xvi Dem gegenüber vertraute er auf ein „Christentum der Vernunft“, das sich am Geist der Religion orientierte. Er glaubte, dass die menschliche Vernunft, angestoßen durch Kritik und Widerspruch, sich auch ohne die Hilfe einer göttlichen Offenbarung entwickeln werde. Um eine öffentliche Diskussion gegen die orthodoxe „Buchstabenhörigkeit“ anzuregen, veröffentlichte er in den Jahren 1774 bis 1778 sieben Fragmente eines Ungenannten, die zum so genannten Fragmentenstreit führten. Sein Hauptgegner in diesem Streit war der Hamburger Pastor Johann Melchior Goeze, gegen den Lessing unter anderem als Anti-Goeze benannte Schriften von Hermann Samuel Reimarus herausgab.
Außerdem trat er in den zahlreichen Auseinandersetzungen mit den Vertretern der herrschenden Lehrmeinung (z.B. im Anti-Goeze) für Toleranz gegenüber den anderen Weltreligionen ein. Diese Haltung setzte er auch dramatisch um in dem Drama Nathan der Weise, als ihm weitere theoretische Veröffentlichungen verboten wurden. In der Schrift Die Erziehung des Menschengeschlechts legte er seine Position zusammenhängend dar.xvii
Erst als die Ordnungsgehalte der Verfassung selbst im Rechts- und Verfassungsstaat der staatsbürgerlichen Loyalität geworden waren, wurde auf die explizite Verpflichtung des einzelnen Bürgers auf eine transzendente Begründung der Grundnormen verzichtet. Die Toleranz wurde nun uneingeschränkt auf alle Staatsbürger und, rechtlich eingeschränkt für alle Nichtstaatsbürger im Geltungsbereich der Verfassung, ausgedehnt. Die Grenze der Toleranz war politisch-pragmatisch definiert durch die Forderung nach Anerkennung der friedensstiftenden Verfassung in ihrer Form und in ihrem Geist. Insofern aber der demokratische Verfassungsstaat im Ethos seiner Bürger allein lebendige Wirklichkeit gewann, bedurfte das rechts- und verfassungsstaatlich normierte Toleranzprinzip einer Verankerung im Sozialverhalten der Bürger selbst. Als Bürgertugend beruhte die Toleranz auf dem
„Gegenseitigkeitsprinzip, durch das sich die Menschen untereinander als gleichberechtigt in ihrer Menschenwürde anerkennen.xviii Toleranz ist in der Tat selber so etwas wie ein Dogma der Humanität. Ein Dogma (…) der Geselligkeit. Geselligkeit ist das rechte Verhältnis freier Individuen, das rechte Verhältnis wirklicher Menschen.“
Die Toleranz ist eine Handlungsregel für das Geltenlassen der religiösen, sozialen, politischen und philosophischen Überzeugungen, Normen und Wertsysteme sowie der ihnen entsprechenden Handlungen Andersdenkender. Die moderne westliche Idee der Toleranz ist untrennbar mit der Geschichte der christlichen Kirche, der durch die Bipolarität von Sacerdotium und Imperium bestimmten res publica christiana des westlichen Mittelalters, mit der Entwicklung der nachreformatorischen Christentümer sowie der Formierung des modernen Staates verknüpft. Aber erst die Umbildung des alteuropäischen Staates in ein konstitutionelles Regime und dessen Fortbildung zum demokratischen Verfassungsstaat löste die Idee der Toleranz aus dem religionspolitischen Kontext und verallgemeinerte das Prinzip der Toleranz in politischer und sozialer Hinsicht.
- Augustin, C./Wienand, J./Winkler, C.: Religiöser Pluralismus und Toleranz in Europa, Wiesbaden 2006
- Barner, W. u.a.: Lessing. Epoche-Werk-Wirkung, 6. Auflage, München 1998
- Broer, I./Schlüter, R.: Christentum und Toleranz, Darmstadt 1996
- Forst, R.: Toleranz, in: Sandkühler, H. J. (Hrsg.): Enzyklopädie Philosophie, 2. Bände, Hamburg 1999, S. 1627-1632
- Gutsche, R.: Frankreich, Berlin 1988
- Hildebrandt, D.: Lessing. Biographie einer Emanzipation, München 1982
- Locke, J.:A Letter Concerning Toleration (1689), in: Works VI, London 1823, S. 5-58
- Schweizer, G.: Ungläubig sind immer die anderen, Stuttgart 1990
- Schmiedinger, H. (Hrsg.): Wege zur Toleranz. Geschichte einer europäischen Idee in Quellen, Darmstadt 2002
- Schreiner, K./Besier, G.: Toleranz, in: Brunner, O. u.a. (Hrsg.): Geschichtliche Grundbegriffe VI, Stuttgart 1990, S. 445-605
- Sternberger, D.: Toleranz als Leidenschaft für Wahrheit, in: Schriften 9, Frankfurt/M. 1988
- Strohschneider-Kohrs, I./Niemeyer, M.: Vernunft als Weisheit. Studien zum späten Lessing, Frankfurt/Main 1998
- Schwöbel, C./von Trippekskirch, D.: Die religiösen Wurzeln der Toleranz, Freiburg im Breisgau 2002
i Forst, R.: Toleranz. in: Sandkühler H.J. (Hrsg.): Enzyklopädie Philosophie. 2 Bände, Hamburg 1999, S. 1627–1632, hier S. 1627.
ii Schreiner, K/Besier, G.: Toleranz, in: Brunner, O. u.a. (Hrsg.): Geschichtliche Grundbegriffe VI, Stuttgart 1990, S. 445-605, hier S. 450.
iii Ebd., S. 532.
iv Schmidinger, H. (Hrsg.): Wege zur Toleranz. Geschichte einer europäischen Idee in Quellen, Darmstadt 2002, S. 45f.
v Schreiner,/Besier,: Toleranz, in: Brunner, O. u.a. (Hrsg.): Geschichtliche Grundbegriffe VI, a.a.O., S. 445-605, hier S. 542.
vi Ebd., S. 543.
vii Augustin, C./Wienand, J./Winkler, C.: Religiöser Pluralismus und Toleranz in Europa, Wiesbaden 2006, S. 78.
viii Schwöbel, C./von Trippekskirch, D.: Die religiösen Wurzeln der Toleranz, Freiburg im Breisgau 2002, S. 67ff.
ix Schreiner,/Besier,: Toleranz, in: Brunner, O. u.a. (Hrsg.): Geschichtliche Grundbegriffe VI, a.a.O., S. 445-605, hier S. 461.
x Ebd., S. 527.
xi Broer, I./Schlüter, R.: Christentum und Toleranz, Darmstadt 1996, S. 167.
xii Gutsche, R.: Frankreich, Berlin 1988, S. 78f.
xiii Schweizer, G.: Ungläubig sind immer die anderen, Stuttgart 1990, S. 35f.
xiv Locke, J.:A Letter Concerning Toleration (1689), in: Works VI, London 1823, S. 5-58.
xv Barner, W. u.a.: Lessing. Epoche-Werk-Wirkung, 6. Auflage, München 1998, S. 12.
xvi Hildebrandt, D.: Lessing. Biographie einer Emanzipation, München 1982, S. 34.
xvii Strohschneider-Kohrs, I./Niemeyer, M.: Vernunft als Weisheit. Studien zum späten Lessing, Frankfurt/Main 1998, S. 24.
xviii Sternberger, D.: Toleranz als Leidenschaft für Wahrheit, in: Schriften 9, Frankfurt/M. 1988, S. 164f.